AUFTRAGSPRODUKTIONEN
Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Requisiten, die auf Kundenwunsch oder -bedarf gekauft werden, verbleiben nach Ende der Produktion im Fundus der Fotografin. Ausnahme sind Requisiten, die geliehen wurden oder bei denen eine Rückgabe nach Produktion vereinbart wurde.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin ausgewählt.
Die standardmäßige Bearbeitungszeit der Fotografin beträgt 10 Tage nach Fertigstellung des gesamten Auftrags. Fällt der Auftrag in eine arbeitsreiche Zeit, kann die Bearbeitungszeit durch die Fotografin in Abstimmung mit dem Kunden verlängert werden.
Die Datenabgabe erfolgt in den Formaten TIF (300 dpi) und Preview-JPG (72 dpi, lange Kante 1800px) im Farbraum Adobe RGB. Für Umwandlungen in Druckfarbräume wird keine Gewährleistung der Farbverbindlichkeit übernommen.
Die Dateien werden per elektronischer Übermittlung zum Download verschickt. Der Download läuft nach 14 Tagen ab und sollten daher sofort nach Erhalt heruntergeladen werden. Der Link wird nach Eingang der Abschlusszahlung zur Verfügung gestellt. Die Fotografin verwahrt die Originaldaten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Originaldateien nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Die Fotografin haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
Sind der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängel zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
LIZENZVEREINBARUNG
Der Auftraggeber erwirbt nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Nutzungsrechte gelten ausschließlich für den im KVA/der Rechnung aufgeführten Auftrag, Kunden, Produkt, Range oder Zeitschrift. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Gleiches gilt für Eigenwerbungszwecke der am Bild beteiligten Stylisten und Foodstylisten.
Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung dem der Fotografin vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
Jede Nutzung der Bilder außerhalb der vereinbarten Bedingungen aus dem KVA muss im Vorfeld mit der Fotografin besprochen werden. Gegebenenfalls werden zusätzliche Lizenzgebühren erhoben.
HONORAR
Falls nicht anders vereinbart, ist eine hundertprozentige Fremdkosten-Vorauszahlung (Stylisten/Models/Assistent/Props/Locationmiete) bis 3 Tage vor Shootingbeginn fällig.
Trotz sorgfältiger Kalkulation kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlags und damit zu Mehrkosten kommen. Diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn es zu einer Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % kommt.
Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Materialkosten, Requisiten, Reisekosten, Modelhonorare, Studiomiete, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
Die Fotografin ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
Für den Fall, dass die Durchführung einer beauftragten Produktion durch den Auftraggeber mehr als zwei Wochen vor der geplanten Durchführung storniert bzw. verschoben werden muss, beträgt das Ausfallhonorar 50 % der vereinbarten Gesamtsumme. Bei Absage innerhalb von 2 Wochen vor Durchführung, hat der Auftraggeber 100 % der vereinbarten Gesamtsumme als Ausfallhonorar an die Fotografin zu zahlen. Dies gilt auch, wenn noch keine Anzahlung vom Auftraggeber geleistet wurde. Kosten für Zusatzleistungen wie z. B. Studioräume, Requisite, Foodstylisten usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr der Fotografin.
ALLGEMEINES
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit e¬iner oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.